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   VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07   

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https://dejure.org/2009,28767
VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07 (https://dejure.org/2009,28767)
VG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2009 - 3 K 2026/07 (https://dejure.org/2009,28767)
VG Dresden, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 3 K 2026/07 (https://dejure.org/2009,28767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 53 Nr. 1; AufenthG § 53 Nr. 2; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 1
    D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Drogendelikte, Generalprävention, besonderer Ausweisungsschutz, atypischer Ausnahmefall, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Kinder, Verhältnismäßigkeit, Privatleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht bestätigt Ausweisungsverfügung gegen kubanischen Vater von 15 Kindern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit Drogen handelnder kubanischer Vater muss trotz 15 deutscher Kinder ausreisen - Ausweisungsverfügung gegen kubanischen Vater von 15 Kindern bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Az.: 1 C 10.07, Juris) liegt ein Ausnahmefall ferner bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.

    ,,Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegen steht" (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, a. a. O.).

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07
    Dabei legt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den maßgeblichen Zeitpunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (Urteil vom 31. Oktober 2002, InfAuslR 2003, 126).

    Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist danach nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel ­ wie beispielsweise Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder Verhinderung einer Straftat ­ dient und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 31. August 2006, a. a. O. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002, a. a. O.; Beschluss des VG Dresden vom 27. April 2007, Az.: 3 K 666/07).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07
    Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem Anwendungsbereich des Art. 6 GG deckt, bietet er keinen weitergehenden Schutz (vgl. SächsOVG, Urteil vom 31. August 2006, Az.: 3 B 512/05 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998, Az.: 1 C 8/96).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07
    Ist die Vollziehung der Ausweisung ­ wie hier ­ generalpräventiv gerechtfertigt, so kommt es auf die Gefahr erneuter Straffälligkeit nicht an, so dass selbst eine günstige Sozialprognose nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995, InfAuslR 1995, 404 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 31. August 2006, Az.: 3 B 512/05, Juris; SächsOVG, Beschluss vom 2. Mai 2007, Az.: 3 BS 123/07).
  • VG Dresden, 27.04.2007 - 3 K 666/07
    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07
    Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist danach nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel ­ wie beispielsweise Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder Verhinderung einer Straftat ­ dient und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 31. August 2006, a. a. O. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002, a. a. O.; Beschluss des VG Dresden vom 27. April 2007, Az.: 3 K 666/07).
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